BGH vom 26.10.2016
Der BGH legt AKB Klausel zugunsten des Leasingnehmers aus.
Der Kläger hatte bei der Leasinggeberin eine „Corvette“ geleast und für dieses Fahrzeug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Vertrag, dem die AKB 09/2009 der Beklagten zugrunde lagen, enthielt u.a. folgende Regelung : Klausel A.2.6.2 AKB 09/2009
Neupreisentschädigung: Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 12 Monaten (bei Entwendung in den ersten 6 Monaten) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn in diesem Fall die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Prozent des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat (erste Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II). … Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Das Fahrzeug erlitt innerhalb des ersten Jahres nach Zulassung einen unfallbedingten Totalschaden, welchen die Beklagte lediglich auf Basis des Wiederbeschaffungswertes regulierte. Sie vertrat die Auffassung, dass eine Neupreisentschädigung ausscheide, weil das versicherte Fahrzeug geleast gewesen sei. In den ersten beiden Instanzen war der Kläger mit seiner auf Zahlung der Differenz zur Neupreisentschädigung gerichteten Klage gescheitert. Seine Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers sowie unter Beachtung des Transparenzgebotes ist die Klausel A.2.6.2 AKB 09/2009 dahin auszulegen, dass die Klausel eine Neupreisentschädigung auch bei der Versicherung von Leasing-Fahrzeugen ermöglicht, sofern sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadensereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hatte (hier: die Leasinggeberin).Entgegen der Auffassung der Beklagten schafft der in Klammern gesetzte Hinweis auf die erste Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht die zulässige Voraussetzung, dass Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen, so dass eine Neupreisentschädigung für Leasingfahrzeug ausgeschlossen wäre. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird diesen Zusatz allenfalls als missverständlich und unpräzise ansehen, ohne anzunehmen, dass damit die Neupreisklausel wesentlich eingeschränkt und gezielt Leasingverträge von ihr ausgenommen werden sollen; denn das hätte einer unmissverständlichen Regelung bedurft, deren Zielrichtung sich dem Versicherungsnehmer ohne weiteres erschlösse (etwa durch den Hinweis „das gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug geleast ist“).
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