Versicherungsrecht – Neues zum Sachversicherungsrecht vom Bundesgerichtshof

29. Dezember 2016 - Versicherungsrecht

Im April 2016 hat der Bundesgerichtshof einen recht versichererfreundlichen Beschluss erlassen, nach welchem die, nach dem Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer zu erfüllende Aufklärungs – und Auskunftsobliegenheit sehr weit gefasst ist.

Hier ist es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält, um die Entscheidung über die Eintrittspflicht auf ausreichende und sichere Lage treffen zu können.

Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers und sogar auch seiner Angehörigen gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers, weil er dann beispielsweise statt des versicherten Gegenstandes Geld erhält.

Im konkreten Fall ging es um eine Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden und die Frage nach einer möglichen Eigenbrandstiftung. Naheliegender Weise ist der Versicherer dann nicht einstandspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Sache selbst absichtlich in Brand gesteckt hat. Die Versicherung ist jedoch nicht zugegen, wenn das zu entscheidende Ereignis vor sich geht und deshalb darauf angewiesen, im Nachhinein Informationen zu bekommen, um zu entscheiden, ob sie einstandspflichtig ist oder nicht.

Deshalb gibt es die nach dem Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer zu erfüllende Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit, die indes noch weiter geht als man vermuten konnte, vorliegend ging es darum, ob dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Brandes die schwierige finanzielle Lage seines Sohnes bekannt war. Diesen Beweis hatte das Oberlandesgericht nicht erhoben, der BGH hat jedoch ausgeführt, dass dieser Beweis zu erheben ist, weil diese Frage einen wichtigen Mosaikstein dafür darstellt, ob von einer Eigenbrandstiftung auszugehen sein kann oder nicht (Beschluss vom 13. April 2016 IV ZR 152/14).