Auslegung der Versicherungsbedingungen der ARB 94 § 4 (1) Satz 1 a), c).
Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat eine offene Frage des Rechts der Rechtschutzversicherung geklärt. Es ging darum, ob Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz davon abhängig ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person geschädigt wurde. Der BGH bestätigte die Position der Versicherungswirtschaft insoweit zu Recht.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein.
Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen.
(BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13)
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