Brustvergrößerung ist keine Krankheit

29. Dezember 2016 - Versicherungsrecht

Die privatversicherte Klägerin hatte sich bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2004 aus kosmetischen Gründen mittels Implantaten die Brüste vergrößern lassen, was dann beim später erfolgten Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages nicht angegeben worden war.

Ende 2011 bildete sich an der rechten Brust eine schmerzhafte Kapselfibrose, in der linken Brust war das Implantat verrutscht. Im Jahre 2012 wurde daher ein beidseitiger Implantatwechsel vorgenommen, was rund 5.000,00 € kostete und was nunmehr die private Krankenversicherung bezahlen sollte.
Die Sache ging bis zum BGH, da das Berufungsgericht eine Einstandspflicht verneint hatte. Die Argumentation bestand darin, dass mit Verschweigen der Einbringung der Brustimplantate eine Krankheit verschwiegen worden sei.
Nach der Auslegung des Bundesgerichtshofes führt indes eine mittels ärztlich vorgenommene Brustvergrößerung nach allgemeinem Sprachgebrauch zu keiner Krankheit im Sinne der Bedingungen. Zwar mag die Implantation eines Fremdkörpers oder eines Silikonkissens einen biologisch anormalen Körperzustand bewirken, medizinisch regelwidrig im Sinne einer Erkrankung ist dieser nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aber schon deshalb nicht, weil, auch wenn medizinisch nicht geboten, er von einem Arzt unter Beachtung medizinischer Regeln und Sorgfaltsanforderungen herbeigeführt wird und bei normalem komplikationsfreiem Verlauf auch nicht zur Störung körperlicher oder geistiger Funktionen führt und keinen Behandlungsbedarf begründet.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Bundesgerichtshof vom 17. Februar 2016, IV ZR 353/14).