Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.4.2017, 15 C 4/17
Der Versicherer des Unfallverursachers muss auch die Kosten erstatten, die anfallen, wenn das Unfallfahrzeug nach der Reparatur gereinigt wird.
Das Amtsgericht Coburg hat die Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens habe der Sachverständige im Gutachten vorgesehen, dass die Reinigung reparaturbedingter
Verschmutzungen notwendig sei. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche
Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen.
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