Reparaturkosten: Kosten für die Probefahrt sind erstattungspflichtig

24. März 2017 - Verkehrsrecht

Amtsgericht Überlingen, Urteil vom 3.2.2017, 1 C 215/16;
Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 14.2.2017, 1 C 396/16

Berechnet die Werkstatt in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten eine Probefahrt nach der Reparatur, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten.
So entschieden es die Amtsgerichte Überlingen und Tettnang. Während es das Amtsgericht Überlingen bei der bloßen Feststellung beließ, holte das Amtsgericht Tettnang etwas weiter aus: „Nachdem der Sachverständige eine Probefahrt mit den hierfür geltend gemachten Kosten zur Schadenbeseitigung für erforderlich hielt, bestanden für die Klägerin als Laien jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Einzelfall keinerlei zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Gutachten korrespondierende Position der Kosten einer Probefahrt nicht zur ordnungsgemäßen
Schadenbeseitigung erforderlich gewesen wäre. Der im Gutachten und in der Reparaturrechnung abgerechnete Zeitaufwand für die Probefahrt von 0,3 AW = 20 Minuten erscheint auch durchaus angemessen und dem vorgesehenen Reparaturumfang adäquat.