Neues Jahr: Was ist neu im Verkehrsrecht

21. Februar 2017 - Verkehrsrecht

Ampelzeichen für Radfahrer

Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2016 ändern sich die Vorschriften für Radfahrer an Ampeln. Bisher galten die Fußgängerampeln, wenn keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden waren. Künftig gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten!“ Auf gekennzeichneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

Ampel-Regelung

Bisher galt für Radfahrer die Fußgängerampel. Wenn es an einer Ampelanlage keine gesonderte Radfahrer-Ampel gab. Künftig gilt nach Paragraf 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.“ Auf Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

Fahrrad und Eltern

Eltern, die Ihren Kinder auf dem Fahrrad begleiten, dürfen ab dem 1.1.2017 gemeinsam den Fußweg nutzen. Bisher durften Eltern nur die Fahrbahn und den Radweg befahren, während die Kinder auf dem Bürgersteig fahren durften.
E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h dürfen nach dem 1.1.2017 weiterhin auf Radwegen bewegt werden. Hierfür gibt es dann ein neues zusätzliches Verkehrsschild „E-Bikes erlaubt“. Davon ausgenommen sind E-Bikes, die bis zu 45 km/h schnell sind.

Rettungsgasse

Ab dem 1.1.2017 gilt auf Autobahnen und auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen eine neue Vorschrift zur Bildung der Rettungsgasse.
Bei Schrittgeschwindigkeit oder bei Stau müssen Verkehrsteilnehmer eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der angrenzenden rechten Spur bilden. Auf Straßen mit drei oder vier Fahrstreifen müssen ebenfalls die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links und alle anderen nach rechts ausweichen. Bisher wurde die Rettungsgasse bei vier Fahrspuren in der Mitte gebildet.