BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 9/17
Worauf zu achten ist, wenn der Verkehrsunfallschaden an einem Taxi fiktiv abgerechnet werden soll, hat nun der BGH entschieden.
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für
die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des
Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig. Mit anderen Worten: Gibt es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis, kann der geschädigte
Taxiunternehmer in seiner fiktiven Abrechnung die Kosten verlangen, die eine Umrüstung eines Normalfahrzeugs in ein Taxi kosten würde.
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