Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.7.2019, 42 C 2435/19
Berechnet die Auto-Reparaturwerkstatt Entsorgungskosten an den Unfallgeschädigten, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten.
So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts sind die Kosten für die Entsorgung nicht mehr verwendbarer Altteile erstattungsfähig. Unabhängig davon, dass die hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 20 EUR netto als angemessen erscheinen, ist das Gericht der Ansicht, dass eine Reparaturwerkstatt eventuell anfallende Entsorgungskosten nicht selbst tragen muss. Sie kann die angefallenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
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