OLG Hamm, Beschluss vom 10.3.2017, 4 RBs 94/17
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung der Obergerichte nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Dementsprechend hoch sind daher auch die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen. Worauf zu achten ist, fasst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Messung zur Nachtzeit
zusammen. In solchen Fällen sind nach Ansicht der Richter zusätzliche Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten
der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur
Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich. Die fehlen oft in den amtsrichterlichen Urteilen. Das OLG geht zudem davon aus, dass Mindestmessstrecken auf der Grundlage behördlicher Richtlinien für die Gerichte nicht bindend sind. Die Gerichte müssen sich vielmehr
nach den gesetzlichen Grundsätzen eine eigene Überzeugung bilden. Je kürzer allerdings die Messstrecke ist, umso genauer sind die Umstände der Messung darzustellen. Das betrifft insbesondere die Frage, wie die nachfahrenden Polizeibeamten in einem vergleichsweise kurzen
Zeitraum gleichzeitig das Fahrzeug verfolgen, einen gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstand feststellen – unter welchen Beleuchtungsverhältnissen und in welchem (ungefähren)
Abstand zum verfolgten Fahrzeug – und die Geschwindigkeit ablesen konnten.
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