Reparatur trotz Übersteigens der 130 % Grenze
Nach einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Marburg aus dem Dezember 2014 muss der Schädiger die konkret angefallenen Reparaturkosten, wenn sie zwischen 100 -130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, auch dann bezahlen, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten auf einen Betrag oberhalb der 130 %-Grenze geschätzt hatte.
Im Normalfall bestimmt das Schadensgutachten die rechtlichen Möglichkeiten des Geschädigten. Liegt die Reparaturkalkulation oberhalb der sogenannten 130 %-Grenze ist eine Reparatur unwirtschaftlich, es muss auf Basis der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert abgerechnet werden. Das Amtsgericht Marburg hat nun Konstellation zu Gunsten des Geschädigten entschieden, welcher unter Verwendung von Gebrauchtteilen sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig hat Instand setzen lassen, hier musste der Schädiger die konkret angefallenen Reparaturkosten ersetzen, obwohl sie den Wert überstiegen, aber unter 130 % des Wertes blieben. Wenn es in den BHG-Urteilen heißt, dass Voraussetzung der Entschädigung in Höhe der konkret angefallenen Reparaturkosten darin bestehe, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Vorgaben des Sachverständigen erfolgen muss, damit alternative Reparaturwege – mit Gebrauchteilen – nicht ausgeschlossen. Nach den Vorgaben des Sachverständigen, welcher eigentlich Neuteile anzusetzen hat, heißt nach dieser Rechtsprechung nicht nur Neuteile, es kommen auch Gebrauchtteile in Betracht.
Anstehende Rechtsfragen hinsichtlich der Thematik alternative Reparaturen behandelt der diesjährige Verkehrsgerichtstag in Goslar, bei welchem auch die Kanzlei Nickel Eiding vertreten sein wird.
Der Bundesgerichtshof hat die oben zitierte Konstellation noch nicht entschieden, er hat vergleichbare Konstellationen bisher nur gebilligt, bei denen die Reparaturkosten insgesamt unter dem Wiederbeschaffungswert lagen.
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