Amerikanische NSI-Spionagepraxis

20. Mai 2014 - Vergaberecht

Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bekanntwerden der US – amerikanischen NSI-Spionagepraxis und, dass US – Unternehmen rechtlich zur Mittäterschaft verpflichtet werden und werden können. Zur Nachahmung empfohlen.

Die Bundesregierung will No-Spy-Versprechen von IT-Zulieferern als als Voraussetzung für die Erteilung öffentlicher Aufträge vorsehen. Eine derartige Vorgehensweise erscheint vergaberechtlicher zulässig.
Aufträge des Bundes sollen in Zukunft nur an solche Unternehmen vergeben werden, die garantieren, nicht mit ausländischen Behörden wie Geheimdiensten zusammenzuarbeiten.

Wenn ein Unternehmen für Aufträge von deutschen Bundesbehörden IT liefern will, muss es bereits aktuell und auch künftig nach jüngst kommunizierten Plänen zuerst belegen, dass es nicht verpflichtet ist, vertrauliche Daten an ausländische Behörden oder Geheimdienste weiterzugeben.

Demnach soll die Bundesregierung die Richtlinien zur Vergabe von sogenannten “sensiblen IT-Aufträgen” bereits im April 2014 entsprechend verschärft haben. Auch die Bundesländer Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt sollen ähnliche Regelungen getroffen haben.

Die neuen Vorgaben könnten den Berichten zufolge unter anderem durch die bisher andauernde Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und dem US-Unternehmen der “Computer Sciences Corporation” CSC verursacht worden sein. CSC gilt als einer der wichtigsten Zulieferer für US-Geheimdienste wie die NSA, und war auch schon bei sensiblen Projekten für die Bundesregierung tätig: Das Unternehmen prüfte den Bundestrojaner auf Verfassungskonformität und war am Projekt De-Mail beteiligt.

Hintergrund ist beispielsweise, dass in Deutschland tätige US – Firmen wie CSC durch US-Gesetze wie den sogenannten Patriot Act verpflichtet sind, definierte Erkenntnisse aus Ihrer Tätigkeit für die öffentliche Hand und Private unmittelbar den Geheimdiensten zukommen zu lassen. Die neue Vergabepraxis soll auch Thema im NSA-Untersuchungsausschuss des deutschen Bundestages werden.

Weiter reichend halte ich es für denkbar, Erkenntnisse über Kooperationen von potentiellen Auftragnehmern mit Spionageorganisationen fremder Staaten, auch “verbündeter”, wie beispielsweise den USA, Großbritannien oder Kanada als unzuverlässig einzuschätzen und damit von Vergabeverfahren auszuschließen. Nachdem alle Bemühungen Deutschlands gescheitert sind, selbst bezogen auf Wirtschaftsspionage mit den USA ein No – Spy – Abkommen zu vereinbaren, sollte dies möglich sein. Jene Fragen sollten auch bei den laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den Ländern der EU und den USA beachtet werden. Es ist sicher zu stellen, dass der EU – Seite nicht im Sinne eines Diskriminierungsverbots untersagt wird, US – Unternehmen mit Spionage – Hintergrund von öffentlichen Auftragen auszuschließen.

Harald Nickel