Keine Investitionszulage bei langfristiger Nutzungsüberlassung beweglicher Wirtschaftsgüter an Kooperationsunternehmen.
Thüringer Finanzgericht (FG), Urt. vom 6.12.2011 – 3 K 982/10, Rev. eingelegt -BFH – III R 6/12
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 verlangt ein tatsächliches körperliches Verbleiben des Wirtschaftsgutes in einer bestimmten Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten. Die ist unmittelbar an den Anspruchsberechtigten gebunden. Daraus leitet das Thüringer Finanzgericht ab, jede langfristige Nutzungsüberlassung beweglicher Wirtschaftsgüter an Kooperationsunternehmen führe zum Verlust der Investitionszulagenförderung. Die Entscheidung ist angefochten.
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