Es ging um die Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit einer dreidimensionale Marke, wenn es um ein Zeichen geht, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist bzw. um ein Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu entschieden, dass Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden können.
Er stellte zunächst fest, dass der Begriff „Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist“, zur Folge hat, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften der oder den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Würden solche formalem Eigenschaften nämlich einem Wirtschaftsteilnehmer durch die Möglichkeit des Erwerbs von Markensschutzrechten vorbehalten, behinderte dies unzulässig Konkurrenzunternehmen ihren Waren gleicher Gattung eine Form zu geben, die für diese Waren gebrauchstauglich sind.
Zudem handele es sich um wesentliche Eigenschaften, nach denen der Verbraucher auch bei Mitbewerber suchen, wenn diese Waren eine identische oder ähnliche Funktion erfüllen sollen.
Zum Eintragungshindernis bzw. Ungültigkeitsgrund der „Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen“, führt der Gerichtshof aus, dass dieser Begriff nicht auf die Form von Waren, die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben, beschränkt sein kann. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Waren nicht erfasst würden, die außer einem bedeutenden ästhetischen Element auch wesentliche funktionelle Eigenschaften haben. Die Annahme, dass die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, schließe nicht aus, dass weitere Eigenschaften der Ware ihr ebenfalls einen bedeutenden Wert verleihen können. Das Ziel, zu verhindern, dass ausschließliche und auf Dauer angelegte Markenrecht dazu dienen, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen, zwinge daher dazu, dass die Anwendung des beschriebenen Eintragungshindernisses bzw. Ungültigkeitsgrundes nicht automatisch ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Ware neben ihrer ästhetischen Funktion auch andere wesentliche Funktionen erfüllt. Im Übrigen sei die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher kein entscheidender Faktor bei der Anwendung dieser Regeln zur Annahme von Eintragungshindernissen. Andere Beurteilungskriterien könnten berücksichtigt werden, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.
Zu der Frage, ob die erörterten zwei vorgesehenen Eintragungshindernisse zusammen anwendbar sind, stellt der Gerichtshof fest, dass die von der Markenrichtlinie vorgesehenen Eintragungshindernisse eigenständig wirkten. Somit könne, wenn auch nur eines der Kriterien erfüllt ist, das Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware oder aus der grafischen Darstellung dieser Form besteht, nicht als Marke eingetragen werden.
Die Entscheidung zwingt dazu, künftig bei dem Schutz von aus der Warenform abgeleiteten Zeichen neue, kreative Wege zu gehen.
Harald Nickel
Rechtsanwalt
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