Nach einer EU-Verordnung, der sogenannten Fluggastrechteverordnung (261/2004/EG), und der daraufhin entwickelten Rechtsprechung, die des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes, haben Fluggäste bei großen Flugverspätungen von mindestens drei Stunden oder bei Flugannullierungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die ausführende Fluggesellschaft. Europäische Fluggesellschaften und die Fluggesellschäften die von Flughäfen innerhalb der EU abfliegen bzw. diese anfliegen haben kaum eine Chance, sich gegen Ausgleichsansprüche von Passagieren zu wehren, wenn keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegen, die die Fluggesellschaft beweisen muss. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise schlechte Wetterbedingungen oder Streik des Bodenpersonals. Die Höhe des Anspruches wegen Flugverspätung oder Flugannullierung hängt nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung von der Flugstrecke ab. Bei einer Flugstrecke vom 1.500 km oder weniger beträgt der Ausgleichsanspruch pro Person 250,00 Euro, bei Flugstrecken von 1.500 km bis 3.500 km beträgt die Entschädigungssumme 400,00 Euro, wenn der Flug außerhalb der EU startet oder landet und die Entfernung größer als 3.500 Kilometer ist, so beträgt der Entschädigungsanspruch 600,00 Euro.
Zu beachten ist, dass die Höhe der Entschädigung nicht vom Flugpreis abhängig ist, es kann daher gut der Fall eintreten, dass die Entschädigung höher ist als der Ticketpreis, was dazu führt, dass Fluggesellschaften versuchen, die Ausgleichsansprüche mit allen möglichen Einwendungen abzuwehren und kaum damit zu rechnen ist, dass die Fluggesellschaften ohne massiven Druck oder gar eine Klage zu einer Leistung bereit sind. Die Erfolgsaussichten der Fluggesellschaften sind selten gegeben, da die Fluggesellschaften nur dann keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände gem. Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung die Ursache der Verspätung waren, wobei die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist ein technischer Defekt am Flugzeug noch kein außergewöhnlicher Umstand, selbst wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt hat wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2010 ergibt (BGH NJW 2010, 1070).
Sollte also ihr Urlaub durch eine große Verspätung oder eine Annullierung des Fluges getrübt sein, so gibt es echte Chancen von dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu profitieren.
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