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25. September 2017 - Immobilienrecht

Eigentümer von Grundstücken können für Rückstauschäden haftbar gemacht werden, wenn fremde Kanäle durch Wurzelwachstum von Bäumen verstopft werden (#BGH, Urteil vom 24. August 2017 – III ZR 574/16). Sie haften allerdings, so der BGH, nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs von auf deren Grundstücken stehenden Bäumen in Abwasserkanäle entstehen. Ein Anspruch könne dann bestehen, wenn den Eigentümer Kontrollpflichten treffen, diese verletzt werden und deshalb ein Einwachsen in den Kanal nicht verhindert wurde. Wann eine solche Pflichtverletzung vorläge, hänge von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Danach bestimme sich, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. Dabei sind zunächst die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums zu berücksichtigen. Welcher Art die Kontrollpflichten sind, hängt von der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer im Einzelfall ab. Merke: Schäden und Ansprüche können beträchtlich sein.

Näheres weiß Ihr kundiger Immobilien-#Rechtsanwalt.