Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab dem 17. August 2015

9. März 2015 - Erbrecht

Eiliger erbrechtlicher Handlungsbedarf für Ausländer in Deutschland?

Ab dem Am 17. August 2015 gilt für alle Todesfälle in der Europäischen Union die rechtlich bedeutende Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Sie enthält nicht nur, aber gerade auch für Ausländer in Deutschland gravierende Regelungen. Ausländer sollten überlegen, noch vor dem Inkrafttreten wichtige testamentarische Regelungen zu treffen. Die neue EU-Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist (Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts). Dadurch, dass in allen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt wird, wird die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt.
Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zieht nach Verrentung ein Deutscher von Deutschland ins EU – Ausland, etwa nach Spanien und stirbt dort 2016 oder später, so wird er ohne geeignet Vorsorge durch den Erblasser nach dem ausländischen Recht seines Aufenthaltsorts, hier nach spanischem Recht, beerbt und nicht mehr nach deutschem Erbrecht.
Zieht umgekehrt ein Spanier nach Deutschland und verstirbt hier 2016 oder später, so gilt ohne abweichende Regelung deutsches Erbrecht. Durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann allerdings der Auswanderer das Recht des Staats, dem er als Staatsbürger angehört, wählen. Deshalb besteht insoweit erst Handlungsbedarf, wenn der Lebensmittelpunkt verlagert wird.

Für in Deutschland lebende Ausländer ist aber Eile geboten. Leben etwa Ehegatten/Lebenspartner oder auch nur Lebensgemeinschafter unterschiedlicher Nationalität in Deutschland und wünschen sie die Geltung deutschen Erbrechts auch im Falle des Ablebens des ausländischen Partners oder wünschen überhaupt Ausländer in Deutschland die Geltung deutschen Erbrechts für den Fall deren Verlagerung des Lebensmittelpunkts zurück in deren Heimatland oder ein anderes EU – Land und dann deren Ablebens, so ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung Mitte August 2015 auch mit Bindungswirkung für die Zukunft durch Testament oder Erbvertrag regelbar. Diese Gestaltungsmöglichkeit entfällt mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Lebt ein EU – Ausländer künftig nicht in seinem Heimatland, kann er zwar das Recht des Landes seiner Staatsangehörigkeit durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, nicht aber mehr ein anderes. Zieht also beispielsweise das spanisch/deutsche Paar nach Spanien, so kann der spanische Teil nicht mehr die Geltung deutschen Rechts regeln, ziehen beide nach Italien, kann der spanische Part die Geltung spanischen, der deutsche Part die Geltung deutschen rechts anordnen, nicht aber für beide Erbfälle deutsches Recht.
Die Verordnung regelt weiter das so genannte europäische Nachlasszeugnis, eine europaweit gültige Urkunde, vergleichbar mit dem in Deutschland verwendeten Erbschein, welche die Erbschaftsberechtigung ausweist.

Die Verordnung wurde am 8. Juni 2012 vom Rat der EU-Justizminister angenommen wurde. Sie wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 (Artikel 84).