EU-Justizminister beschließen EU-Erbrechtsverordnung

15. Juni 2012 - Erbrecht

Verordnung zur vereinfachten Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbsachen in der Europäischen Union

Der Rat der EU-Justizminister hat am 07.06.2012 die “Verordnung zur vereinfachten Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbsachen in der Europäischen Union” beschlossen. Nach der EU-Erbrechtsverordnung wird für die internationale Gerichtszuständigkeit und das anzuwendende Recht in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers (!) allein maßgebliches Kriterium. Das kann für Senioren, die es überwiegend ins Ausland, beispielsweise “in die Sonne”, zieht, von erheblicher Bedeutung sein und Beratungsbedarf auslösen. Außerdem wird ein “Europäisches Nachlasszeugnis” eingeführt. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen.

Nach den allgemeinen Regeln der EU-Erbrechtsverordnung wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer im Ausland wohnt, darf aber durch ein Testament oder einen Erbvertrag auch das Erbrecht des Staates bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, so das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung vom 08.06.2012.

Durch das “Europäischen Nachlasszeugnis” könnten Erben und Testamentsvollstrecker künftig in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus würden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Laut der Pressemitteilung des Ministeriums wird sie in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien zur Anwendung kommen.