Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.2013 ist es verfassungsgemäß, dass bei Europawahlen auf die Angabe von Gründen als Voraussetzung für die Teilnahme an der Briefwahl verzichtet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat damit eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2009 zurückgewiesen. Um eine umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen, sei der Verzicht auf das Begründungserfordernis gerechtfertigt. (Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 09.07.2013, Az.: 2 BvC 7/10).
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