Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u.a. auch für das Kaufrecht zuständig ist, hat mit Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12 – entschieden, dass Ansprüche auf Gewährleistung aus dem Kauf einer Photovoltaikanlage, die zu eigenen Zwecken auf einem Dach montiert wird und Strom erzeugen soll, nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verjähren. Die auf einem Dach errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein das Gebäude, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Die Anlage war weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an dem Gebäude, noch ist sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen.
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