Recht der Umweltverträglichkeit

16. Mai 2014 - Allgemein

Am 15.05.2014 treten neue Rechtsvorschriften in Kraft, mit denen die Abschätzung möglicher Umweltauswirkungen von Projekten vereinfacht werden soll.

Mit der Neufassung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) wird der Schutz der Umwelt verbessert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand, der durch EU-Vorschriften entsteht, abgebaut. Außerdem verbessert sie die Rechtssicherheit für Unternehmen und den Zugang der Öffentlichkeit zu Berichten und Entscheidungen zur Umweltverträglichkeit von Projekten.

Im Mittelpunkt der Neufassung stehen die Risiken und Herausforderungen, die seit Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung vor 25 Jahren aufgekommen sind. Themen wie Ressourceneffizienz, Klimawandel oder Katastrophenabwehr wird beim Bewertungsverfahren künftig stärker Rechnung getragen.

Dies sind die wichtigsten Änderungen:

Die Mitgliedstaaten haben jetzt die Aufgabe, die unterschiedlichen Verfahren ihrer Umweltverträglichkeitsprüfungen zu vereinfachen.

Es werden Fristen für die einzelnen Phasen der Umweltprüfungen eingeführt: Screening-Entscheidungen sollten innerhalb von 90 Tagen getroffen werden (wobei diese Frist in Ausnahmefällen verlängert werden kann), und öffentliche Konsultationen sollten mindestens 30 Tage dauern. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die endgültigen Entscheidungen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums getroffen werden.

Das Screening-Verfahren zur Feststellung, ob eine UVP erforderlich ist, wurde vereinfacht. Diesbezügliche Beschlüsse müssen anhand der aktualisierten Screening-Kriterien begründet werden.

Die UVP-Berichte müssen für die Öffentlichkeit verständlicher gefasst werden, insbesondere was die Bewertungen des derzeitigen Zustands der Umwelt und die Prüfung von Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt betrifft.

Qualität und Inhalt der Berichte werden verbessert. Außerdem sind die zuständigen Behörden künftig gehalten, ihre Objektivität nachzuweisen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Begründungen für Genehmigungsentscheidungen müssen klar gefasst werden und für die Öffentlichkeit transparenter sein. Außerdem können die Mitgliedstaaten Fristen für die Geltung begründeter Schlussfolgerungen oder Stellungnahmen im Rahmen des UVP-Verfahrens setzen. Bei Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt müssen die Projektträger Schritte zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung treffen. Diese Projekte müssen anhand von Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, überwacht werden. Zur Vermeidung von Mehrfachüberwachungen und unnötiger Kosten können bereits bestehende Überwachungsregelungen weiterhin angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorschriften bis spätestens 16.05.2017 umsetzen. Außerdem müssen sie der Kommission mitteilen, welche nationalen Rechtsvorschriften sie erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.