Der VGH München hat mit einem am Mittag des 30.09.2013 den Prozessparteien zugestellten Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Dies teilt Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Eiding (Hanau) mit, der die Eigentümer der Nachbargrundstücke vertritt, die sich gegen die Ansiedlung der Gussputzerei der Fa. Öz-Ay GmbH in Form der gegründeten Interessengemeinschaft „Sauberes und gesundes Bergrothenfels“ zur Wehr setzen.
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