Medienrecht; Arztbewertung

10. Juni 2014 - Allgemein

Diese Frage prüft derzeit der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen einem schwäbischen Arzt und dem Bewertungsportal Sanego. Die Entscheidung wird für den 01.07.2014 erwartet.

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag über die Grenzen der Anonymität im Internet beraten. In dem Fall vor dem VI. Zivilsenat des BGH wehrt sich das Bewertungsportal Sanego gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, Namen und Anschrift eines Nutzers zu nennen, der falsche Tatsachen über einen Arzt aus Schwäbisch-Gmünd verbreitet hat.

Bei solchen Bewertungsportalen können Patienten anonyme Beiträge veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen. Eine Entscheidung soll am 01.07.2014 verkündet werden.

Arzt sieht Persönlichkeitsrecht verletzt Der Mediziner sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. „Es darf nicht sein, dass jemand derartige Vorwürfe erhebt, ohne seine Identität preiszugeben“, sagte der niedergelassene Mediziner der Nachrichtenagentur dpa. Die strittige Bewertung habe “unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen” enthalten, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke – etwa, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien. Der Richter stellte die Frage: Greift der Schutz der Anonymität auch dann, wenn der Nutzer das Portal verwendet, “um in Grundrechte anderer einzugreifen”?

BGB kontra Telemediengesetz

Der Arzt leitet seinen Anspruch auf Auskunft vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab, wie Rechtsanwalt Matthias Siegmann ausführte. Mit der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen habe der Nutzer den Internet-Dienst missbraucht. Dies dürfe nicht unter den im Telemediengesetz verankerten Schutz der Anonymität fallen. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2007 sieht vor, dass Internet-Dienste wie Bewertungsportale oder auch Diskussionsforen eine Nutzung mit Pseudonym oder ganz anonym ermöglichen müssen.

Anspruch auf Auskunft auch ohne Strafanzeige?

“Der Betroffene ist nicht schutzlos”, sagte allerdings Richterin Vera von Pentz während der Verhandlung. “An den Täter kommt er dadurch heran, dass er Strafanzeige stellt.” Im Kern des Streits geht es somit vor allem darum, ob es auch einen einfachen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gibt, auch ohne eine Strafanzeige.

In den beiden Stuttgarter Vorinstanzen hatte der Arzt weitgehend Recht bekommen. Daraufhin legte Sanego in der Frage des Auskunftsanspruchs Revision ein.

Harald Nickel