Die jüngste Änderung des § 97a UrhG ist den Vertretern der deutschen Anwaltschaft nicht genug. Um unseriöse Massenabmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen zu erschweren, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme vom Januar 2014, den gerade erst geänderten § 97a UrhG zu ergänzen und die Wirksamkeit einer Abmahnung zusätzlich davon abhängig zu machen, dass der abmahnende Anwalt eine von dem Vertretenen unterschriebene Individualvollmacht vorlegt.
§ 97a UrhG ist 2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verschärft worden. Die Wirksamkeit einer Abmahnung setzt nach der geänderten Vorschrift die Erfüllung von Informationspflichten voraus; für den Fall der Abmahnung eines privat handelnden Ersttäters sind die Abmahnkosten gedeckelt. Der DAV hält aber bereits eine Ergänzung des § 97a UrhG für erforderlich, um massenhafte Abmahnaktionen zu erschweren. Nach seiner Auffassung sollte der Gesetzgeber die Wirksamkeit einer Abmahnung zusätzlich davon abhängig machen, dass der abmahnende Anwalt eine von dem Vertretenen unterschriebene Individualvollmacht für das Vorgehen gegen die abzumahnende Person vorlegt. Eine solche Vorschrift würde es dem Vertretenen zudem erlauben, die Abmahntätigkeit des Vertreters besser zu kontrollieren.
Harald Nickel
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